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5. Dezember 2011, 16:20 Uhr
von Thorsten Walk

Gemäß der entsprechenden Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen sind Gehwege von Schnee unverzüglich zu räumen, wenn die Benutzung hierdurch erschwert wird. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege. Ist keiner vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit der Gehwege soll durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen hergestellt werden. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere nur dann auf Gehwegen zum Einsatz kommen, wenn festgefahrene und festgetretene Eis- und Schneerückstände beseitigt werden müssen. Rutschbahnen sind zu vermeiden. Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 6.45 Uhr bis 22.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird.

Das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung.